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Änderung § 1 SchlichtVerfV vom 31.10.2009

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§ 1 SchlichtVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 1 SchlichtVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Einrichtung der Schlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht


(Text neue Fassung)

§ 1 Einrichtung der Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht


vorherige Änderung

(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzeiger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlichtungsstellen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes eingerichtet sind. Werden mehrere Stellen eingerichtet, ist auch mitzuteilen, welche Stelle für welche Schlichtungsangelegenheit zuständig ist. Die Anschriften der Stellen sind anzugeben.

(2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren Schlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediensteten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum Richteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind und allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein Schlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer Schlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist mindestens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

(3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.




(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt.

(2) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Deutschen Bundesbank und zum Richteramt befähigt sind. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen. Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(3) Das Schlichtungsverfahren findet
vor einem Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht.