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Änderung § 6a SchlichtVerfV vom 31.10.2009

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§ 6a SchlichtVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 6a SchlichtVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung


vorherige Änderung

 


Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland geltende Recht.