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Änderung § 9 SchlichtVerfV vom 11.06.2010
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§ 9 SchlichtVerfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 9 SchlichtVerfV n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 | |
(Text alte Fassung) Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam. | (Text neue Fassung) Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 bis 509 und §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam. |
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