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Synopse aller Änderungen der KraftStDV am 09.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2023 durch Artikel 9 des BALMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KraftStDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KraftStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
KraftStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zuständiges Hauptzollamt
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr
(Text neue Fassung)

    § 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität
Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge
    § 3 Steuererklärung
    § 4 Anhängerzuschlag
    § 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden
    § 6 Prüfung durch das Hauptzollamt
    § 7 Steuervergünstigungen
    § 8 Besondere Kennzeichen
Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge
    § 9 Grundsatz
    § 10 Steuererklärung
    § 11 Steuerfestsetzung, Steuerkarte
    § 12 Weiterversteuerung
    § 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners
    § 14 Steuererstattung
Abschnitt 4 Widerrechtliche Benutzung
    § 15 Steuererklärung
    § 16 Steuerfestsetzung, Steuererhebung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr




§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.



Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners


vorherige Änderung

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen.



(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.

(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.