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Synopse aller Änderungen der KraftStDV am 09.03.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2023 durch Artikel 9 des BALMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KraftStDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KraftStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | KraftStDV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständiges Hauptzollamt | |
(Text alte Fassung) § 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr | (Text neue Fassung) § 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität |
Abschnitt 2 Inländische Fahrzeuge § 3 Steuererklärung § 4 Anhängerzuschlag § 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden § 6 Prüfung durch das Hauptzollamt § 7 Steuervergünstigungen § 8 Besondere Kennzeichen Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge § 9 Grundsatz § 10 Steuererklärung § 11 Steuerfestsetzung, Steuerkarte § 12 Weiterversteuerung § 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners § 14 Steuererstattung Abschnitt 4 Widerrechtliche Benutzung § 15 Steuererklärung § 16 Steuerfestsetzung, Steuererhebung Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr | § 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität |
Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes. | Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes. |
§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners | |
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen. | (1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen. |
(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12682/v295788-2023-03-09.htm