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Artikel 3 - Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (3. ReiseRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2018 UKlaG § 2

In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird das Wort „Reiseverträge" durch die Wörter „Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. ReiseRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ReiseRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 4 ZAGEG 2018 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „4. der Vorschriften des ...