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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (HintblGAnsprG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gentechnikgesetzes
Dem § 32 Absatz 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Der Ersatzpflichtige hat zudem dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HintblGAnsprG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HintblGAnsprG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 21 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gentechnikgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Satz 4 wird die ...
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