Artikel 3 - Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern (KiFrEntzRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2017 FamGKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein Verfahren, das eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betrifft (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG), und".

2.
In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden die Wörter „die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betreffen" durch die Wörter „eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)" ersetzt.

3.
In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „keine Auslagen erhoben" das Komma und die Wörter „für die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen" durch ein Semikolon und die Wörter „für eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KiFrEntzRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiFrEntzRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Artikel 6 IntGüRVGEG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424 ) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe „oder § 14 ...


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