Das
Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung worden aufgehoben oder unwirksam ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten."
- 2.
- Dem § 73 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
„§ 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780