Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (KEheBekG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.07.2017
| |

Artikel 9 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 SGB VIII § 42a

Nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist."

 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KEheBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KEheBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 KEheBekG Evaluierung (vom 27.06.2020)
... dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 9 auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 3 AusrPflDVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Im Fall des ...