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Artikel 11 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (KEheBekG k.a.Abk.)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.07.2017
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Geltung ab 22.07.2017
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Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2017.
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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 KEheBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KEheBekG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 KEheBekG Evaluierung (vom 27.06.2020)
... untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und ... untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3 bis 5 auf die ... untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 9 auf die ...
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