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Änderung Artikel 10 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 27.06.2020
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Artikel 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | Artikel 10 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 10 Evaluierung | |
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7 Nummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3 bis 5 auf die Anwendungspraxis. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3 bis 5 auf die Anwendungspraxis. |
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 9 auf die Anwendungspraxis. |
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