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Änderung § 3 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 31.07.2007
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2007 geltenden Fassung durch § 4 V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. |
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