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Artikel 5 - Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften (GenTraG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich sind."
- 2.
- In § 105 Satz 2 wird die Angabe „§ 63b Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 63b Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- § 260 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 229, 230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231" durch die Wörter „§ 230 Absatz 2 und § 231" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „außer" die Wörter „von der Einberufung der Generalversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll," eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich ist."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GenTraG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTraG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2694
Artikel 1 4. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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