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Artikel 3 - Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl (55. StGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 2 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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