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Änderung § 14 ZAG vom 29.12.2020

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§ 14 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 14 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 8 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellen sind. 2 § 2c Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 1a, 1b, 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellen sind. 2 § 2c Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeutender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und ihren Beschäftigten.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf die Bundesanstalt übertragen. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.



 (keine frühere Fassung vorhanden)