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Änderung § 61 ZAG vom 15.12.2023
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§ 61 ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 61 ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten | |
(1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2 § 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2 § 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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