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Änderung § 65a ZAG vom 30.12.2024
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§ 65a ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung | § 65a ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Text alte Fassung) § 65a (neu) | (Text neue Fassung)§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 |
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt. (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so 1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind, 2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder 3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt. (4) 1 Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. 2 Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. |
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