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Änderung § 69 ZAG vom 30.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 69 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 69 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 

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