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Änderung § 59 ZAG vom 26.11.2019
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§ 59 ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 59 ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 94 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Datenschutz | |
(1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. | (Text neue Fassung) (2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten. |
(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu beachten. |
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