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Synopse aller Änderungen des ZAG am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 4 des GwRLÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung § 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte § 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen § 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 6 Verschwiegenheitspflicht Unterabschnitt 2 Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts § 7 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte § 8 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte Unterabschnitt 3 Sofortige Vollziehbarkeit § 9 Sofortige Vollziehbarkeit Abschnitt 2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen Unterabschnitt 1 Erlaubnis § 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung § 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung § 12 Versagung der Erlaubnis § 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis Unterabschnitt 2 Inhaber bedeutender Beteiligungen § 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall § 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung § 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung Abschnitt 4 Sicherungsanforderungen § 17 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts § 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten § 19 Auskünfte und Prüfungen § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung § 26 Auslagerung § 27 Organisationspflichten § 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung § 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung § 30 Aufbewahrung von Unterlagen Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen § 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten § 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste § 34 Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung § 35 Versagung der Registrierung § 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung § 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten § 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute § 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 40 Berichtspflicht § 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung § 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Abschnitt 9 Register § 43 Zahlungsinstituts-Register § 44 E-Geld-Instituts-Register Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister Unterabschnitt 1 Kartengebundene Zahlungsinstrumente § 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters § 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters § 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente Unterabschnitt 2 Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten § 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten § 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters § 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten § 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters § 52 Zugang zu Zahlungskonten Unterabschnitt 3 Risiken und Meldung von Vorfällen § 53 Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken § 54 Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle Unterabschnitt 4 Starke Kundenauthentifizierung § 55 Starke Kundenauthentifizierung Unterabschnitt 5 Zugang zu Konten und Zahlungssystemen § 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten § 57 Zugang zu Zahlungssystemen § 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen § 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts |
Abschnitt 11 Datenschutz § 59 Datenschutz Abschnitt 12 Beschwerden und Außergerichtliche Streitbeilegung § 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister § 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten § 62 Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 63 Strafvorschriften § 64 Bußgeldvorschriften § 65 Mitteilung in Strafsachen Abschnitt 14 Übergangsvorschriften § 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen § 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen § 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung | |
§ 58a (neu) | § 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts |
(1) 1 Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infrastrukturleistungen gegen angemessenes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung angemessener Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. 2 Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um ein Unternehmen handelt, dessen technische Infrastrukturleistungen von mehr als zehn Zahlungsdienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Anspruch genommen werden oder das mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer hat. (3) 1 Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise nicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung der Zurverfügungstellung vorliegen. 2 Diese liegen insbesondere vor, wenn das Systemunternehmen nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität der technischen Infrastrukturleistungen durch die Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. 3 Die Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein. (4) 1 Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben. (5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. | |
§ 64 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 oder Absatz 2 oder § 38 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen a) § 22 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht oder b) § 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Monatsausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, | |
5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 über keine angemessenen Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 verfügt, | |
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 oder § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, 7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten abrufen kann, 9. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt, 10. (aufgehoben) 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, 12. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 3 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwider handelt, 14. entgegen § 52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto nicht gewährt, 15. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. |
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