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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZAGEG 2018 k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Januar 2018 EGBGB Artikel 229, Artikel 247, Artikel 248

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 229 wird folgender § 45 angefügt:

„§ 45 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017

(1) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und vor dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der bis zum 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wenn bei einem Schuldverhältnis im Sinne von Absatz 2 erst ab dem 13. Januar 2018 mit der Abwicklung eines Zahlungsvorgangs begonnen worden ist, sind auf diesen Zahlungsvorgang nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 675f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung ist ab diesem Tag auch auf Schuldverhältnisse im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.

(5) § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind."

2.
In Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort „Zahlungsinstruments" ersetzt.

3.
Artikel 248 wird wie folgt geändert:

a)
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 16" durch die Wörter „§§ 2 bis 13 und 14 bis 16" ersetzt.

b)
In § 2 werden die Wörter „klar und verständlich" durch die Wörter „in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form" ersetzt.

c)
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „ordnungsgemäße" die Wörter „Auslösung oder" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Zustimmung" die Wörter „zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder" eingefügt.

ccc)
In Buchstabe e wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

ddd)
In Buchstabe f wird das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort „Zahlungsinstruments" ersetzt und wird nach dem Komma am Ende das Wort „und" eingefügt.

eee)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
im Falle von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1),".

bb)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte,".

cc)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Kommunikationsmittel, deren Nutzung zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten vereinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers,".

dd)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstrument" durch das Wort „Zahlungsinstrument" und das Wort „verwahrt" durch das Wort „aufbewahrt" ersetzt und wird nach der Angabe „§ 675l" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

bbb)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durch den Zahlungsdienstleister im Falle vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken,".

ccc)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstrument" wird durch das Wort „Zahlungsinstrument" ersetzt.

ddd)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

eee)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und nach dem Wort „fehlerhaft" werden die Wörter „ausgelöste oder" eingefügt.

fff)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und nach den Wörtern „bei der" werden die Wörter „Auslösung oder" eingefügt.

ggg)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.

ee)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird jeweils das Wort „Bedingungen" durch das Wort „Vertragsbedingungen" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird das Wort „Vertragslaufzeit" durch die Wörter „Laufzeit des Zahlungsdiensterahmenvertrags" ersetzt.

ff)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
einen Hinweis auf die Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes."

d)
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:

1.
die maximale Ausführungsfrist,

2.
die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und

3.
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2."

e)
§ 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen,".

f)
§ 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben,".

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „gegebenenfalls" gestrichen und wird nach dem Wort „und" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt.

g)
In der Überschrift des § 11 werden die Wörter „elektronisches Geld" durch das Wort „E-Geld" ersetzt.

h)
In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort „Vertragsbedingungen" die Wörter „hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste" eingefügt.

i)
§ 13 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „ordnungsgemäße" die Wörter „Auslösung oder" eingefügt.

bbb)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat dem Zahler rechtzeitig vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs auch die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsauslösedienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und

2.
die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.

(3) Die anderen in § 4 Absatz 1 genannten Informationen sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag erheblich sind, dem Zahlungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung zu stellen."

cc)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

j)
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Informationen an den Zahler und den Zahlungsempfänger nach Auslösung des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedienstleister

Ein Zahlungsauslösedienstleister unterrichtet den Zahler und gegebenenfalls den Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung des Zahlungsauftrags über

1.
die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers,

2.
die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe,

3.
den Zahlungsbetrag,

4.
gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls deren Aufschlüsselung."

k)
In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „diesen" die Wörter „hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste" eingefügt.

l)
§ 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „diesen" die Wörter „hinsichtlich der von ihm erbrachten Zahlungsdienste" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „sowie" das Wort „jede" eingefügt und wird das Wort „Angaben" durch das Wort „Angabe" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „der" durch das Wort „aller" ersetzt.

m)
§ 16 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort „Zahlungsinstruments" ersetzt.

bb)
Das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstrument" wird durch das Wort „Zahlungsinstrument" ersetzt.

n)
In der Überschrift des Abschnitts 4 wird nach dem Wort „Zahlungsempfängern" ein Komma sowie das Wort „Bargeldabhebungsdienstleistern" eingefügt.

o)
In § 17 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort „Zahlungsinstruments" ersetzt.

p)
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Informationspflichten des Bargeldabhebungsdienstleisters

Ein Dienstleister, der Bargeldabhebungsdienste erbringt, ist verpflichtet, den Kunden über alle Entgelte für eine Geldabhebung entsprechend § 13 Absatz 1 und 3, den §§ 14, 15 sowie 17 Absatz 1 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt des Bargeldes zu unterrichten."

q)
In § 18 wird das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstruments" durch das Wort „Zahlungsinstruments" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZAGEG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGEG 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2513
Artikel 3 SaRegGEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446 ) geändert worden ist, wird folgender § 46 angefügt: „§ 46 ...