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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZAGEG 2018 k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „Die §§ 313" wird durch die Wörter „§ 309 Nummer 3 und die §§ 313" ersetzt, nach den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetzbuchs" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „§§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs" werden die Wörter „und § 254 des Aktiengesetzes" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben."
- 2.
- Nach § 18a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
- 1.
- im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks einräumen oder
- 2.
- einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ZAGEG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAGEG 2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 15 ZAGEG 2018 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 03.08.2019)
... Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (2) Artikel 2 Nummer 3 sowie die Artikel 6 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 tritt einen Monat ...
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