Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZAGEG 2018 k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15
| |

Artikel 7 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 KWG § 10, § 18a

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Die §§ 313" wird durch die Wörter „§ 309 Nummer 3 und die §§ 313" ersetzt, nach den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetzbuchs" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „§§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs" werden die Wörter „und § 254 des Aktiengesetzes" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben."

2.
Nach § 18a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die

1.
im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks einräumen oder

2.
einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,

bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ZAGEG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGEG 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 15 ZAGEG 2018 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 03.08.2019)
... Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (2) Artikel 2 Nummer 3 sowie die Artikel 6 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 tritt einen Monat ...