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Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZAGEG 2018 k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 341n Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird nach dem Wort „überwacht" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und
- a)
- die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
- b)
- der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist."
- 3.
- Nummer 3 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ZAGEG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAGEG 2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Absatz 2a des ...
Artikel 15 ZAGEG 2018 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 03.08.2019)
... Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (2) Artikel 2 Nummer 3 sowie die Artikel 6 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 tritt einen Monat ...
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