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Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZAGEG 2018 k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 2. FiMaNoG Artikel 3, Artikel 6
Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Angaben zu den §§ 136 und 137 durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes
§ 138 Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente". - b)
- Nach Nummer 145 wird folgende Nummer 145a eingefügt:
- „145a.
- Der bisherige § 51 wird § 136."
- c)
- Nummer 146 wird wie folgt gefasst:
- „146.
- Der bisherige § 52 wird § 137 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- d)
- In Nummer 147 wird die bisherige Angabe „§ 136" durch die Angabe „§ 137" und die bisherige Angabe „§ 137" jeweils durch die Angabe „§ 138" ersetzt.
- 2.
- Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Nach der Angabe zu § 64w wird folgende Angabe angefügt:
- b)
- In Nummer 23 Buchstabe e werden die Wörter „Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3" durch die Wörter „Absatz 6c Satz 1 und Absatz 6e Satz 3" ersetzt.
- c)
- In Nummer 26 wird die Angabe „§ 64u" durch die Angabe „§ 64w" und die Angabe „§ 64v" jeweils durch die Angabe „§ 64x" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ZAGEG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAGEG 2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 ZAGEG 2018 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 03.08.2019)
... Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (2) Artikel 2 Nummer 3 sowie die Artikel 6 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 tritt einen Monat ...
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