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Artikel 1 - EM-Leistungsverbesserungsgesetz (EMLeVeG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 SGB VI § 33, § 58, § 74, § 89, § 241, § 242, § 269a, § 276, § 276a, § 302, § 309, § 313, § 318, mWv. 1. Januar 2018 § 58, § 59, § 253a, mWv. 1. April 2018 § 190a, § 196, § 320, mWv. 1. Juli 2017 § 302, § 313
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Die Angabe zu § 269a wird wie folgt gefasst:
„§ 269a (weggefallen)". - c)
- Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst:
„§ 276 (weggefallen)". - d)
- Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
„§ 318 (weggefallen)". - e)
- Die Angabe zum Zehnten Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Unterabschnitt (weggefallen)".
- 2.
- § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 3 wird ein Punkt angefügt.
- b)
- Der Satzteil nach Nummer 3 und die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
- 3.
- § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- a)
- Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Anrechnungszeiten" die Wörter „nach Satz 1 Nummer 1 und 3" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 4.
- In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „62" durch die Angabe „65" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 74 Satz 3 wird nach den Wörtern „vorrangig die" das Wort „beitragsfreien" eingefügt.
- 6.
- § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 10 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2018
- 7.
- Nach § 190a Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist." - 8.
- § 196 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Familienname und Vornamen,
- 2.
- gegebenenfalls Geburtsname,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Wohnanschrift,
- 6.
- gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
- 7.
- die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- 8.
- Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
- 9.
- Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
- 10.
- das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
- 11.
- Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie
- 12.
- bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- In § 241 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992" gestrichen.
- 10.
- In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 11.
- § 253a wird wie folgt gefasst:
„§ 253a Zurechnungszeit
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahre | Monate | ||
2018 | 3 | 62 | 3 |
2019 | 6 | 62 | 6 |
2020 | 12 | 63 | 0 |
2021 | 18 | 63 | 6 |
2022 | 24 | 64 | 0 |
2023 | 30 | 64 | 6". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12.
- Die §§ 269a und 276 werden aufgehoben.
- 13.
- In § 276a Absatz 1a wird die Angabe „§ 172 Absatz 1" durch die Angabe „§ 172" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017
- 14.
- Dem § 302 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 14a.
- In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2020" ersetzt.
- 15.
- Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2017
- 16.
- Dem § 313 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 16a.
- In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2020" ersetzt.
- 17.
- § 318 wird aufgehoben.
- 18.
- Der Zehnte Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2018
- 19.
- In § 320 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 1 EM-Leistungsverbesserungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EMLeVeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMLeVeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 EMLeVeG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 14 und 16 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 5 treten am 10. Oktober 2017 in ... in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 5 treten am 10. Oktober 2017 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 und 11 sowie die Artikel 2, 3 und 6 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 7, ... a, Nummer 4 und 11 sowie die Artikel 2, 3 und 6 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 7, 8 und 19 tritt am 1. April 2018 in Kraft. (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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