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Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (1. AkkStelleGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann die Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird." - 3.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Übergangsbestimmungen(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2017.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
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