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Änderung § 6a GSA Fleisch vom 01.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6a GSA Fleisch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 6a GSA Fleisch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal


(1) 1 Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber führen. 2 Die gemeinsame Führung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation durch zwei oder mehrere Unternehmer ist unzulässig.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig werden lassen. 2 Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen. 3 Ein Dritter darf in diesen Bereichen unbeschadet der Zulässigkeit der Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nach Satz 1 keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen. 2 Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen. 3 Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.

(3) 1 Inhaber ist, wer über die Nutzung der Betriebsmittel und den Einsatz des Personals entscheidet. 2 Wenn aufgrund der räumlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in eine übergreifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende Organisation führt.

(4) Eine übergreifende Organisation ist ein überbetrieblicher, nicht notwendig räumlich zusammenhängender Produktionsverbund, in dem ein Unternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt.



(heute geltende Fassung)