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Artikel 23 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (ReRaG k.a.Abk.)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Geltung ab 25.07.2017, abweichend siehe Artikel 31
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Geltung ab 25.07.2017, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 23 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SGB IX § 6, § 19, § 35, § 138, § 170, § 173, § 225, § 231, § 232, § 241
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 3.
- § 35 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen, die Sozialhilfe und Eingliederungshilfe zuständig sind, sowie für die zuständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe in besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,".
- 4.
- § 138 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,".
- 5.
- In § 170 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 6.
- § 173 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
- 1.
- deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
- 2.
- die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder
- 3.
- deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
- a)
- das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
- b)
- Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben.
- 7.
- In § 225 Satz 2 werden die Wörter „überörtlichen Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter „Träger der Eingliederungshilfe" ersetzt.
- 8.
- § 231 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:- (nach Nummer 1 errechnete Zahl) / (nach Nummer 2 errechnete Zahl) x 100."
- 9.
- § 232 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:- (nach Nummer 1 errechnete Zahl) / (nach Nummer 2 errechnete Zahl) x 100."
- 10.
- § 241 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort."
- b)
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:„(8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Buches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Buches bestimmt sind."
Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 ReRaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReRaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 31 ReRaG Inkrafttreten (vom 27.02.2019)
... und b, Nummer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 18, 23 , 25 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 treten am 1. Januar 2018 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 6 RVLSG Folgeänderungen
... von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541 ) geändert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone" durch die Wörter ...
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