Artikel 8 - Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (RÜAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.07.2018, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 8 Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 RÜG Artikel 37, Artikel 24, Artikel 27, Artikel 35, Artikel 38

Die Artikel 24, 27, 35, 37 und 38 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 8 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 RÜAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RÜAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 RÜAbschlG Inkrafttreten (vom 01.07.2020)
... der Absätze 2 bis 9 am 1. Juli 2018 in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 1, Artikel 8 und 9a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 ...


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