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Änderung Artikel 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 01.07.2020
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst: '§ 228a (weggefallen)'. b) Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst: '§ 228b (weggefallen)'. c) Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst: '§ 254b (weggefallen)'. d) Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst: '§ 254c (weggefallen)'. e) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst: '§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte'. f) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst: '§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023'. g) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst: '§ 255a (weggefallen)'. h) Die Angabe zu § 255b wird wie folgt gefasst: '§ 255b (weggefallen)'. i) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst: '§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024'. j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: '§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026'. k) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst: '§ 255e (weggefallen)'. l) Die Angabe zu § 263a wird wie folgt gefasst: '§ 263a (weggefallen)'. m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst: '§ 264a (weggefallen)'. n) Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst: '§ 265a (weggefallen)'. o) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst: '§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024'. p) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst: '§ 275a (weggefallen)'. q) Die Angabe zu § 275b wird wie folgt gefasst: '§ 275b (weggefallen)'. r) Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst: '§ 279b (weggefallen)'. s) Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst: '§ 281a (weggefallen)'. t) Die Angabe zu § 287e wird wie folgt gefasst: '§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026'. u) Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst: '§ 287f (weggefallen)'. v) Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst: '§ 295a (weggefallen)'. 2. In § 120a Absatz 7 Satz 1 wird das Wort 'demselben' durch das Wort 'dem' ersetzt. 3. In § 120f Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort 'die' die Wörter 'bis zum 30. Juni 2024' eingefügt und werden die Wörter 'soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind,' gestrichen. 4. § 120f Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.' 5. § 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 6. In § 185 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort 'gelten' durch das Wort 'gilt' ersetzt und wird die Angabe 'und § 264a Abs. 2' gestrichen. 7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 'Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.' 8. § 223 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern 'Rentenversicherung Versicherten' die Angabe '(Versichertenverlust)' eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Wörter 'wobei für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird,' gestrichen. c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ' 4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.' 9. § 228a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 228a wird aufgehoben. 11. In § 228b werden die Wörter 'Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland' durch die Wörter 'Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024' ersetzt. 12. § 228b wird aufgehoben. 13. In § 254b Absatz 1 werden die Wörter 'zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland' durch die Wörter 'zum 30. Juni 2024' ersetzt. 14. § 254b wird aufgehoben. 15. § 254c wird aufgehoben. 16. § 254d wird wie folgt gefasst: '§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost).' 17. § 255a wird wie folgt gefasst: '§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts. (2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.' 18. § 255a wird aufgehoben. 19. § 255b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 'und den Ausgleichsbedarf (Ost)' gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 'Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.' 20. § 255b wird aufgehoben. 21. § 255c wird wie folgt gefasst: '§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.' 22. § 255d wird wie folgt gefasst: '§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 (1) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen. (2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt. (3) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen. (4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen: 1. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) und 2. die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld. (5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt.' 23. § 255e wird aufgehoben. 24. § 256a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe '8. Mai 1945' die Wörter 'und vor dem 1. Januar 2025' eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist.' b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Das Wort 'vorläufigen' wird gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: 'Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.' 25. In § 262 Absatz 2 werden die Wörter '; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet' gestrichen. 26. § 263a wird aufgehoben. 27. § 264a wird aufgehoben. 28. § 264c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung '(2)' wird gestrichen. 29. § 265a wird aufgehoben. 30. § 272 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'auch' die Wörter 'Entgeltpunkte für' eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 'Reichsgebiets-Beitragszeiten sind 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, 2. Zeiten der Erziehung eines Kindes, 3. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.' 31. § 275a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024'. b) In Satz 1 wird das Wort 'vorläufigen' gestrichen. c) Folgender Satz wird angefügt: 'Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.' 32. § 275a wird aufgehoben. 33. § 275b wird aufgehoben. 34. § 277a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht' durch die Wörter 'zu vervielfältigen' ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 'und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht' durch die Wörter 'zu vervielfältigen' ersetzt. 35. § 278a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort 'an' durch die Wörter 'bis zum 31. Dezember 2024' ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort 'an' durch die Wörter 'bis zum 31. Dezember 2024' ersetzt. 36. § 279b wird aufgehoben. 37. § 279c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung '(2)' wird gestrichen. 38. § 281a wird aufgehoben. 39. § 287b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) Absatz 1 wird aufgehoben. d) Die Absatzbezeichnung '(2)' wird gestrichen. 40. § 287e wird wie folgt gefasst: '§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026 Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundeszuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird.' 41. § 287f wird wie folgt gefasst: '§ 287f Getrennte Abrechnung Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.' 42. § 287f wird aufgehoben. 43. § 295a wird aufgehoben. | |
(Text alte Fassung) 44. § 307d Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter 'und persönlichen Entgeltpunkten (Ost)' gestrichen. | (Text neue Fassung) 44. (aufgehoben) |
45. Die Anlage 10 wird für die Jahre 2019 bis 2024 wie folgt gefasst: Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert '2019 | 1,0840 | - 2020 | 1,0700 | - 2021 | 1,0560 | - 2022 | 1,0420 | - 2023 | 1,0280 | - 2024 | 1,0140 | -'. |
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