Tools:
Update via:
Änderung § 10 PflBG vom 16.12.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PflStudStG am 16. Dezember 2023 und Änderungshistorie des PflBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 10 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule | |
(1) 1 Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. 2 Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. 3 Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. 2 Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden schriftlich oder elektronisch zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. 2 Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12710/al187477-0.htm