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Änderung § 38 PflBG vom 16.12.2023

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§ 38 PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 38 PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Durchführung des Studiums


(1) 1 Das Studium dauert mindestens drei Jahre. 2 Es umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen anhand eines modularen Curriculums sowie Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7.

(2) 1 Die Studiengangskonzepte unterliegen der Überprüfung durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren. 2 Wesentliche Änderungen der Studiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch die zuständigen Landesbehörden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. 2 Wesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung. 3 Die Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze durch die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung. 4 Auf der Grundlage einer landesrechtlichen Genehmigung kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. 2 Wesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung. 3 Die Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze durch die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung. 4 Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden Praxiseinsatzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden.

(4) 1 Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen. 2 Sie ist auch für die Durchführung der Praxiseinsätze verantwortlich und schließt hierfür Kooperationsvereinbarungen mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze.

(5) Die im Rahmen einer erfolgreich abgeschlossenen Pflegeausbildung nach Teil 2 oder nach dem Krankenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten sollen als gleichwertige Leistungen auf das Studium angerechnet werden.

(6) 1 Die weitere Ausgestaltung des Studiums obliegt den Hochschulen. 2 Sie beachtet die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG.



 (keine frühere Fassung vorhanden)