Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 52 PflBG vom 16.12.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PflStudStG am 16. Dezember 2023 und Änderungshistorie des PflBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 52 PflBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 52 PflBG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden


(Text alte Fassung)

(1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 zu führen, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.

(Text neue Fassung)

(1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 zu führen, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.

(1a) 1 Die Entscheidung nach § 48a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die partielle Berufsausübung vorgenommen werden soll. 2 Die Entscheidung nach § 48b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.


(2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 11, die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.

(3) 1 Die Meldung der dienstleistungserbringenden Person nach § 46 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2 Sie fordert die Informationen nach § 46 Absatz 2 an.

(4) 1 Die Informationen nach § 48 Absatz 3 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 2 Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates gemäß § 48 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.

(5) Die Bescheinigungen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausübt.