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Änderung § 64 PflBG vom 16.12.2023
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§ 64 PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 64 PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung | |
(Text alte Fassung) 1 Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. 2 Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1. 3 Die die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. 2 Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. 3 Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. |
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