Tools:
Update via:
Änderung § 38b PflBG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PflStudStG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des PflBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38b PflBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 38b PflBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 38b (neu) | (Text neue Fassung)§ 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung |
(1) 1 Zwischen dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und der oder dem Studierenden wird ein Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung über die sich aus dem akkreditierten Studiengangskonzept ergebende gesamte Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung geschlossen. 2 Die Vorschriften von Teil 2 Abschnitt 2 finden mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass der Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung erst wirksam wird, wenn die oder der Studierende dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung eine schriftliche oder elektronische Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Kooperationsvertrag nach § 38 Absatz 4 Satz 2 abgeschlossen hat, vorlegt. (2) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat der oder dem Studierenden während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen. (3) Studierende sind während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12710/al189843-0.htm