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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (IfSMoG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben."
- 2.
- In § 25 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „§ 73 Absatz 1" durch die Angabe „§ 73 Absatz 1a" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 IfSMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 1 TrinkwRNOV Änderung der Trinkwasserverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift ...
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