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Artikel 3 - Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (IfSMoG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 IGV-DG § 11, § 16, § 17, § 18, § 19, Anlage 1, Anlage 1a (neu), Anlage 2
Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat."
- 2.
- § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat."
- 3.
- Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) § 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr entsprechende Anwendung. Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1a entsprechen."
- 4.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Schiffe zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Für die Angemessenheit der Kostensätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3 entsprechend."
- 5.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 wird im Satzteil vor der Aufzählung das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 5 werden von der Antrag stellenden Person zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „diese Kosten" durch die Wörter „die Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Kostensätze" durch das Wort „Gebühren- und Auslagensätze" ersetzt.
- 6.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)
". - 7.
- Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
„Anlage 1a (zu § 17 Absatz 3)
". - 8.
- Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7) Gebührenverzeichnis
1. | Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 (Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord ermittelt werden müssen, | 75 Euro. | |
2. | Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt | ||
a) | bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind (Fahrgastschiffe) | ||
aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 245 Euro, | ||
bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 490 Euro, | ||
cc) ab 10.001 BRZ | 670 Euro, | ||
b) | bei Binnenschiffen | 120 Euro, | |
c) | bei allen anderen Schiffstypen | | |
aa) bis 1.000 BRZ | 120 Euro, | ||
bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ | 180 Euro, | ||
cc) von 2.001 bis 35.000 BRZ | 245 Euro, | ||
dd) von 35.001 bis 85.000 BRZ | 305 Euro, | ||
ee) ab 85.001 BRZ | 400 Euro. | ||
3. | Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben zu- züglich | ||
a) | bei Fahrgastschiffen | | |
aa) bis 2.000 BRZ | 90 Euro, | ||
bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 155 Euro, | ||
cc) ab 10.001 BRZ | 230 Euro, | ||
b) | bei Binnenschiffen | 45 Euro, | |
c) | bei allen anderen Schiffstypen | | |
aa) bis 2.000 BRZ | 45 Euro, | ||
bb) von 2.001 bis 35.000 BRZ | 75 Euro, | ||
cc) von 35.001 bis 85.000 BRZ | 105 Euro, | ||
dd) ab 85.001 BRZ | 135 Euro. | ||
4. | Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die von Montag bis Freitag in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, beträgt der Zuschlag | ||
a) | bei Fahrgastschiffen | | |
aa) bis 2.000 BRZ | 105 Euro, | ||
bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 210 Euro, | ||
cc) ab 10.001 BRZ | 290 Euro, | ||
b) | bei Binnenschiffen | 55 Euro, | |
c) | bei allen anderen Schiffstypen | | |
aa) bis 1.000 BRZ | 55 Euro, | ||
bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ | 80 Euro, | ||
cc) von 2.001 bis 35.000 BRZ | 110 Euro, | ||
dd) von 35.001 bis 85.000 BRZ | 135 Euro, | ||
ee) ab 85.001 BRZ | 175 Euro. | ||
5. | Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene halbe Stunde um | 25 Euro. | |
6. | Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beträgt | ||
a) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a | 70 Euro, | |
b) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2. | ||
7. | Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben in Höhe von | 40 Euro. | |
8. | Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund ärztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um | 40 Euro. | |
9. | Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 beträgt | 35 Euro." |
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IfSMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 31 2. DSAnpUG-EU Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Satz 2 ...
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