Tools:
Update via:
Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (IfSMoG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 10" die Angabe „, 10a" eingefügt.
- 2.
- Die Anlage wird in Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 3a wie folgt geändert:
- a)
- Spalte A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe k wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „Absatz 4 oder 5" ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe ka eingefügt:
- „ka)
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen".
- b)
- In Spalte B Buchstabe ka wird die Angabe „(7)" eingefügt.
- c)
- In Spalte C werden im dritten Anstrich von oben die Wörter „zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k und l" durch die Wörter „und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l" ersetzt.
- d)
- In Spalte D werden im dritten Anstrich von unten nach den Wörtern „für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, c, e, f, k" ein Komma und die Angabe „ka" eingefügt.
Anzeige
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 IfSMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 3 AufenthVuaÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12712/a208399.htm