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Artikel 7 - Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (IfSMoG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Chemikaliengesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 ChemG § 12a

§ 12a Absatz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 97 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden nach dem Wort „bei" die Wörter „behördlich angeordneten" eingefügt und wird das Wort „müssen" durch das Wort „dürfen" ersetzt.

2.
Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
das Umweltbundesamt in Bezug auf Biozid-Produkte, die nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen oder Krätzmilben verwendet werden dürfen,

3.
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Produkte, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes bei einer tiergesundheitsrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder von sonstigen Schadorganismen oder bei einer sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 IfSMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 1 ChemGuaÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...