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Artikel 8a - Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (IfSMoG k.a.Abk.)
Artikel 8a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 291d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- 2.
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:„(1) In informationstechnische Systeme, die zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden in
- 1.
- der vertragsärztlichen Versorgung,
- 2.
- der vertragszahnärztlichen Versorgung und
- 3.
- Krankenhäusern,
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Integration von offenen und standardisierten Schnittstellen für- 1.
- elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind, und
- 2.
- elektronische Programme, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Meldungen und Benachrichtigungen zugelassen sind.
(1b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fristen für die Integration weiterer offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen."
Zitierungen von Artikel 8a Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8a IfSMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8b IfSMoG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 137i eingefügt: ...
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