Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort „Verordnungsermächtigungen" durch das Wort „Verordnungsermächtigung" ersetzt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Verordnungsermächtigungen" durch das Wort „Verordnungsermächtigung" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 10 wird Absatz 8.
- 3.
- § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 1 Satz 2 werden aufgehoben."
G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754