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Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung (1. MKSVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 in Verbindung mit Nummer 23, Nummer 5 Buchstabe b und d, Nummer 8 Buchstabe a und c, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 12, 13, 14, 15, 18 Buchstabe b, Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 25, davon Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 13 auch in Verbindung mit Nummer 23, sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe b des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2017 MKSV § 2a (neu), § 3, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 16, § 18, § 21, § 28, § 29, § 33, § 33a, § 34

Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), die zuletzt durch Artikel 382 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:

„Früherkennung 2a".

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Früherkennung

Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern

1.
gehäuft fieberhafte Erkrankungen,

2.
eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder

3.
gehäufte Todesfälle bei Jungtieren

auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen."

3.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere empfänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Zählung".

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so behandelt werden, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann."

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine Zählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten durch und".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „empfänglicher Arten" die Wörter „, vorbehaltlich des Buchstaben d," eingefügt.

bb)
Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:

„d)
das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG,"

c)
Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen, soweit dieser Kontakt innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung stattgefunden hat."

d)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

„cc)
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird und".

bb)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
sichergestellt ist, dass die Milch

aa)
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die

aaa)
vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und

bbb)
mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern,

bb)
auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und

cc)
mit Fahrzeugen transportiert wird,

aaa)
deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden,

bbb)
die nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und

ccc)
die nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt oder vor der Nutzung in einem anderen Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden;".

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch

 
a)
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert worden sind, und

b)
nach der Untersuchung unverzüglich unschädlich beseitigt wird."

d)
Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:

„(10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern

1.
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und

2.
sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die

a)
aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder

b)
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist.

(11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern

1.
das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und

2.
sichergestellt ist, dass das Fleisch

a)
von sonstigem Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,

b)
in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt und zu einem Fleischerzeugnis verarbeitet wird und

c)
zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird."

7.
Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Beobachtungsgebiet

1.
das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten, vorbehaltlich der Nummer 3, aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,

2.
die künstliche Besamung von und den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten,

3.
das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG

beschränken oder verbieten."

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
die aus Gebieten stammen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind, und die zur sofortigen Schlachtung in eine im Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass

a)
die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden,

b)
die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und

c)
die Reinigung und Desinfektion in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird;

5.
die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort aufgestallt werden."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Abs. 4" durch die Wörter „Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a" ersetzt.

9.
In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „Richtlinie 2003/85/EG" die Wörter „oder eine virologische Untersuchung" eingefügt.

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„ 2. der Tierhalter

 
a)
für die Dauer der Anordnung bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat,

b)
Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS" als geimpft zu kennzeichnen hat, ausgenommen Rinder, bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung eine Kennzeichnung nicht möglich ist, und

c)
die Impfung unverzüglich nach deren Durchführung der zuständigen Behörde unter Angabe

aa)
der Registriernummer des Betriebes,

bb)
des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes sowie der Chargennummer des Impfstoffes und

cc)
der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere

mitzuteilen hat.

Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum Zwecke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Angaben zu dem verwendeten Impfstoff sowie der Chargennummer des Impfstoffes mitgeteilt werden."

b)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung

1.
nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt werden und

2.
nur, soweit für die Tiere, bei denen die Suppressivimpfung durchgeführt werden soll, die Tötung angeordnet worden ist.

Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass vor der Tötung Proben nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG zum Zwecke der serologischen Untersuchung entnommen werden."

11.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb)
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und".

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG" durch die Wörter „mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004" ersetzt.

12.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „aus dem Betrieb" durch die Wörter „aus dem Impfgebiet" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht werden."

13.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt:

„4.
die Desinfektion von Einstreu und Dung nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 3 der Richtlinie 2003/85/EG,

5.
für Betriebe,

a)
aus denen oder in die die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden sein kann oder

b)
die in einem von der zuständigen Behörde nach Absatz 1b festzulegenden Gebiet mit einem Radius von mindestens einem Kilometer um die Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle gelegen sind,

die behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Falle des Transports lebenden Viehs in Flugzeugen die Reinigung, die Desinfektion und, soweit erforderlich, die Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen."

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen

1.
Tiere weder in die noch aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle und

2.
Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände nur nach Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle

verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.

(1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entsprechend."

14.
In § 29 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „im Falle der Nummer 1 Buchstabe a" gestrichen.

15.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „MKS-Virus" durch die Wörter „Virus der Maul- und Klauenseuche" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,".

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen."

16.
In § 33a Absatz 1 werden die Wörter „MKS-Virus" durch die Wörter „lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche" ersetzt.

17.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4," die Wörter „nach § 10 Absatz 10 oder 11" eingefügt.

b)
In Nummer 17 werden nach der Angabe „§ 11 Absatz 2a" die Wörter „oder Absatz 5" eingefügt.

c)
In Nummer 20 werden die Wörter „oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5" durch die Wörter „oder Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a" ersetzt.




Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt