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Artikel 2 - Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (PanDStVAbkG k.a.Abk.)
G. v. 17.07.2017 BGBl. 2017 II S. 1072
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 611-9-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 611-9-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Artikel 2
Soweit das Abkommen aufgrund seines Artikels 8 Absatz 2 für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Fest setzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
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