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Artikel 3 - Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (PanDStVAbkG k.a.Abk.)
G. v. 17.07.2017 BGBl. 2017 II S. 1072
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 611-9-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 611-9-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2017.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12726/a208501.htm