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Artikel 1 - Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (ArmDStAbkG k.a.Abk.)
G. v. 17.07.2017 BGBl. 2017 II S. 1077
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 611-9-36 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 611-9-36 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Artikel 1
Dem in Eriwan am 29. Juni 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
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