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Artikel 3 - Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (ArmDStAbkG k.a.Abk.)
G. v. 17.07.2017 BGBl. 2017 II S. 1077
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 611-9-36 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 28.07.2017; FNA: 611-9-36 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2017.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12727/a208508.htm