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Artikel 3 - Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sind" ein Komma und die Wörter „sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist," eingefügt.
- 2.
- In § 34g Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Parteiengesetzes" ein Komma und die Wörter „sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist," eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PartFinÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PartFinÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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