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Artikel 5 - Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
In § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Satz 2 nach dem Wort „Gebietsverbände" ein Komma und die Wörter „sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist," eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 PartFinÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PartFinÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 5 UStIntG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Als Anteil im Sinne der ...
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