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§ 9 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)

V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsbehörde in einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

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Zitierungen von § 9 LAP-htVerwDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htVerwDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LAP-htVerwDV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... nach § 35 Abs. 2 und 3. --- *) Anm. d. Red.: Die in § 9 nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Abs. 37 V. v. 12. Februar 2009 (BGBl. I S. ...
§ 18 LAP-htVerwDV Ausbildungsaufstieg (vom 27.06.2020)
... der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. Die §§ 3 und 9 Abs. 2 , die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Artikel 3 EVMuSchEltZV Änderung weiterer Vorschriften
... mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,". (37) *) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ...