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§ 25 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2030-7-25-2 Beamte
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§ 25 Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit soll die Fähigkeit erkennen lassen, Aufgaben aus der Praxis richtig zu erfassen, methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis klar darzustellen.
(2) 1Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen zu fertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. 2In begründeten Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. 3In diesem Fall ist von der Baureferendarin oder dem Baureferendar unverzüglich ein schriftlicher oder elektronischer Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. 4Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.
(3) 1Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. 2Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. 3Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
(4) 1Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen "Schinkel-Wettbewerb" oder einem von der Deutschen Maschinentechnischen Gesellschaft und der Vereinigung der Regierungsbaumeister des Maschinenwesens ausgeschriebenen "Beuth-Wettbewerb" teilgenommen haben, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. 2Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. 3Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
(5) 1Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden, die dem Prüfungsausschuss für die jeweilige Fachrichtung oder das jeweilige Fachgebiet angehören, unabhängig voneinander nach § 30 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebenen Punktzahlen. 4Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entscheidet die Vertretung. 5Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(6) 1Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet. 2Die häusliche Prüfungsarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. 3Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet, wird die Baureferendarin oder der Baureferendar nicht zur weiteren Prüfung zugelassen. 4Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden. 5Hierüber erhält sie oder er vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(7) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(8) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung zurückverlangen.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 25 LAP-htVerwDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 25 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 LAP-htVerwDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 LAP-htVerwDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htVerwDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 LAP-htVerwDV Ausbildungsaufstieg (vom 27.06.2020)
... abschließt. Die §§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind entsprechend anzuwenden. ...
§ 26 LAP-htVerwDV Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (vom 05.04.2017)
... den vom Oberprüfungsamt benannten Erstprüfenden zur Bewertung zuzuleiten. (7) § 25 Abs. 5 und 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferendare ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 25 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ...
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